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Schweinemast in Suckwitz

Emissionen

Deutschland darf nach der Richtlinie für nationale Emissionshöchstmengen der EU von 2001 ab 2010 maximal 550kt Ammoniak (NH3) ausstoßen, überschreitet diesen Werte aber deutlich (2013: 671kt Umweltbundesamt).

 

 

 

Wie viel Gülle wird in der geplanten Schweinemastanlage in Suckwitz/Reimershagen jährlich entstehen?

 

Geregelt in § 5 Abs. 1 BImSchG

Luftverunreinigungen (Gestank, Feinstaub, TA Luft)

Bodenverunreinigungen (Gülle)

Lärmbelästigungen (Verkehr(?), TA Lärm)


aus http://die-holtorfer.de/Einspruch%20Schweinemastanlage%20Muster.pdf

EMISSIONEN
In der Umweltverträglichkeitsstudie (UVP) wird festgestellt, dass das
„öffentliche Messnetz“ für Wind- und Schadstoffe sehr „grobmaschig“ sei und
daher mit Analogieschlüssen gearbeitet wurde. Diese Ungenauigkeit ist
abzulehnen.
Es sind Vorgenehmigungserteilungen genauer Messungen an den Immissionspunkten
vorzunehmen, die insbesondere die Vorbelastungen durch die in östlicher Richtung
vorhandenen Stallanlagen des Antragstellers mit einbeziehen.
Darüber hinaus fordere ich den LK Verden auf, dem Beispiel des LK Emsland
folgend ein unabhängiges Keimschutzgutachten (nach dem Entwurf der VDIRichtlinie
4250), das seit Ende 2009 vorliegt, vom Antragsteller zu verlangen.
GERUCH
Das Umweltschutzgesetz schreibt vor, dass der Mensch nicht nur vor schädlichen,
sondern auch vor lästigen Einwirkungen geschützt werden soll.
Die Häufigkeit von anlagenspezifischen Geruchswahrnehmungen wird als Hilfsgröße
ermittelt. Die Anteile der Geruchsstunden für unangenehme Gerüche an der
Gesamtzeit dürfen im Normalfall folgende Werte nicht überschreiten: Wohnzone
10%, Mischzone 15%, Industriezonen 20%.
Ich fordere, dass die Geruchsemissionen auch unter Einbeziehung bereits
vorhandener Anlagen durch unabhängige Gutachter und Behörden beziffert werden
und, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Geruchsemissionen (Filteranlagen,
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Kaminerhöhungen etc.) eingeleitet werden.
GERUCH UND FREMDENVERKEHR
Negative Auswirkungen auf den regionalen und auch überregionalen Fremdenverkehr
(Rad- und Kanuwanderer und andere Besucher) sind abzusehen. Ausflugsziele wie
Baumpark und Erbhof liegen in fußläufiger Nähe zur Stallanlage. Eine
Beeinträchtigung der Geschäfte des seit 1998 renommierten Reiterhofes Michaels &
Beerbaum in Holtorf ist denkbar.
BIOAEROSOLE
Aus der Abluft von Viehställen werden Partikel biologischer Herkunft (Pilze,
Bakterien, Viren etc.) emittiert. Aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist
bekannt, dass Bioaerosole Atemwegserkrankungen und Allergien hervorrufen können.
Formen chronischer Bronchitis (Tierzüchterlunge) sind als Berufskrankheit bei
Beschäftigten in der Tierhaltung anerkannt. Um Auswirkungen der freigesetzten
Bioaerosole auf benachbarte Anwohner auszuschließen, fordere ich den Einsatz von
entsprechenden Filteranlagen.
FEINSTAUB
Die Luftbelastung mit Feinstaub (PM10) Deutschlands ist so hoch, dass dort
regelmäßig der seit 2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltende
Grenzwert für PM10 überschritten wird. Zu diesen bereits heute schon vorhandenen
und in der Zukunft deutlich zunehmenden Belastungen käme – für den Fall dass die
beantragten Anlagen genehmigt werden sollten – noch die Feinstaubbelastung aus
diesen Mastställen. Die Landwirtschaft ist mit über 95% der Hauptemittent aller
NH3-Emissionen (Aerosolvorläufer) in Deutschland.
Der Antragsteller hat in seinen Antragsunterlagen keinerlei Hinweis auf diese
ganz erhebliche Belastungssituation vorgenommen.
Ich weise darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seiner
Entscheidung vom 27. September 2007 (BVerwG 7C 36.07) anerkannt hat, dass die
Bürger, die von einer Grenzwertüberschreitung oder der Gefahr einer solchen
betroffenen sind, einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch auf behördliche
Anordnungen zur Abwehr der Gesundheitsgefährdungen haben.
Daher beantrage ich, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, vor einer
Entscheidung seitens der Verwaltung, zu dieser o.g. Konfliktsituation
entsprechende Gutachten vorzulegen, die eindeutig und belastbar belegen, dass
aus dem beantragten Maststall jetzt und in Zukunft (unter Berücksichtigung der
extremen Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen in meiner direkten
Wohnumgebung)
a. keine zusätzliche Feinstaubbelastung
b. kein Überschreiten gesetzlich festgelegten Grenzwerte
c. keine zusätzliche gesundheitliche Schädigung
d. keine zusätzliche Schädigung von Tieren und Pflanzen
ausgeht.
AMMONIAKAUSDÜNSTUNGEN
Das Ammoniak ist keine unbedenkliche Chemikalie für den Menschen und die Umwelt.
Es ist ein farbloses Gas, besitzt einen stechenden Geruch und ist giftig. Ab
einem Ammoniakgehalt der Luft von 0,5 % (5000 ppm) wirkt es innerhalb von 30 bis
60 Minuten tödlich.
Auf feuchten Körperoberflächen besitzt es eine ätzende Wirkung und greift dabei
vor allem Schleimhäute, Lunge und Augen an. Ammoniak kann man in die Giftklasse
2 einordnen. Es ist umweltgefährlich, deshalb besitzt es die
Wassergefährdungsklasse 2. Befinden sich hohe Ammoniakkonzentrationen in der
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Luft, so nehmen Bäume mit großen Blatt- und Nadelflächen das Ammoniak auf, sie
„kämmen es aus“, dies führt zu Störungen im Zellstoffwechsel. Es kommt zur
Vergilbung von Nadeln und Blättern, sie können aber auch komplett absterben, was
letztlich zum Absterben des Pflanzenbestandes führen kann.
Auf den Menschen wirkt es reizend, führt zu Atembeschwerden, Husten und die
Atemfrequenz wird gesteigert. Stickstoffverbindungen üben unterschiedliche
Wirkungen auf die Umwelt aus. Es ist vor allem durch Ammoniak und Ammonium ein
erheblicher Einfluss auf einzelne Umweltbereiche festzustellen. Ammoniak kann
direkt oder indirekt die Schädigung von Gebäuden bewirken. Das sich bildende
Ammonium reagiert mit Kalkstein oder den basischen Gesteinsbindemitteln. Es
entstehen gut wasserlösliche Salze wie Ammoniumcarbonate, die leicht
ausgewaschen werden. Ein weiterer Aspekt ist die Bildung von gut wasserlöslichen
Calciumnitraten über nitrifizierende Bakterien.
Als einzige Base in der Atmosphäre spielt Ammoniak eine wichtige Rolle bei der
Neutralisierung von Säuren. Bei dieser Reaktion bilden sich Ammoniumsalze,
(Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat) die zu sekundären Aerosolen fuhren. Diese
wiederum können über weite Strecken in der Atmosphäre verfrachtet und in
entfernten Regionen abgelagert werden. Ammoniak hat somit einen wichtigen Anteil
an der Feinstaubhintergrundbelastung und der großräumigen Deposition von
Stickstoffverbindungen.
Bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen können episodenartig hohe
Belastungen auftreten, die sich durch lokale Maßnahmen nicht beeinflussen
lassen. Aus Untersuchungen in Baden-Württemberg im Jahre 2006 hat sich gezeigt,
dass die Ammoniumverbindungen mit bis zu 40 Prozent einen wesentlichen Anteil
bei der Zusammensetzung von Feinstauben haben.
Für die belebte Umwelt haben Ammoniak und sein Reaktionsprodukt Ammonium sowohl
eine versauernde als auch eine eutrophierende (Nährstoff anreichernde) Wirkung.
Diese Effekte beeinträchtigen empfindliche Ökosysteme und führen zu
Veränderungen der biologischen Artenvielfalt (Biodiversität).
Die erheblichen aus den beantragten Mastställen ausgehenden Ammoniak-Emissionen
führen zu einer starken Stickstoff-Belastung in der Umgebung. Empfindliche
Pflanzenarten und Lebensräume werden dadurch langfristig vernichtet. Der Erhalt
der natürlichen Bodenfunktionen erfordert nach der Entnahme von Nährstoffen, zum
Beispiel durch landwirtschaftliche Nutzung, ein Wiederauffüllen der verbrauchten
Nährstoffe. Zur Verfügung stehen dafür einerseits gezielt hergestellte
Mineraldünger und andererseits Reststoffe wie Wirtschaftsdünger, Klärschlamm und
in zunehmendem Maße Gärreste aus der Biogaserzeugung.
In der Landwirtschaft bestehen seit vielen Jahren jedoch erhebliche DüngeÜberschüsse,
die zur Eutrophierung beitragen. Die geringfügige Abnahme der
Stickstoffüberschüsse lässt sich auf eine bessere Nutzung der ausgebrachten
Stickstoffmengen und die Zunahme der im ökologischen Landbau genutzten Flächen
zurückführen. Die erwünschte Aufnahme an Nährstoffen ist bodenabhängig begrenzt,
so dass ein Zuviel an Düngemitteln zu einem Nährstoffüberschuss mit negativen
Auswirkungen auf Klima, Grundwasser, Oberflächengewässer und die Biodiversität
führt. Eine unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann ebenfalls zu
erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens führen. Düngemittel enthalten vielfach
neben den erwünschten Nährstoffen auch Schadstoffe (z. B. Desinfektionsmittel,
Futtermittelzusätze), die sich gegebenenfalls im Boden und in Pflanzen
anreichern und das Grundwasser beeinträchtigen können. Hierdurch wird die Natur
beeinträchtigt und meine Lebensqualität in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt.
Für meine Nachkommen und mich wäre der im Artikel 20 a (s. auch 17.) des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland definierte Schutz durch die
Errichtung der beantragten Mastanlage nicht mehr gewährleistet. Ammoniak ist
krebserregend, so dass für meine Gesundheit hier im höchsten Maße Risiken
besteht, dass sie irreparabel geschädigt wird.
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Ammoniakausdünstungen belasten die Atemwege. Ammoniakeinträge aus Stall und
Gülle führen zu einer starken Überdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen
und schädigen Boden, Bäche, Flüsse, Seen und Grundwasser. Räumlich geballte
Tierhaltung hat räumlich geballte NH3 (Ammoniak)-Emissionen zur Folge. Von
besonderer Bedeutung ist der Beitrag von Ammoniumemissionen an der Versauerung
der Böden und Gewässer.
Seit Mitte Mai 2010 sind die Flurbereinigungen „Eyter-Renaturierung“ im Bereich
Thedinghausen durch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium bewilligt.
Dabei soll u.a. die Wasserqualität erhöht werden und eine bessere Nutzung des
Areals als Naherholungsraum angestrebt werden. Das Projekt „Eyter-Renaturierung“
wird mehr als 1 Mio Euro kosten!
Ich fordere eine Risikoabschätzung, in wieweit die zusätzlichen Ammoniakeinträge
der geplanten Mastanlage (Emissionen und Gülle) die Eyter-Renaturierung
bezüglich Wasserqualität, Flora und Fauna in Landwehr und kleiner und großer
Eyter bedrohen.
In Jahren 2004/2005 wurde ein Baumpark am Erbhof in Thedinghausen angelegt. Es
wurden 335 Arten und Sorten aus 53 Baumgattungen mit z.T. spezifischen
Standortansprüchen gepflanzt.
Ich fordere eine Risikoabschätzung, in wieweit sich die Emissionen der
Mastanlage auf den dortigen schützenswerten Baumbestand auswirken können. Ich
fordere die Installation von Ammoniakwäscheanlagen.

 

GÜLLE
Aus dem Bauantrag geht hervor, dass insgesamt 11.405 m3 Gülle pro Jahr anfallen.
Davon sollen 10.000 m3 über einen Abnahmevertrag weitergereicht werden.
Laut Abnahmevertrag werden jedoch jährlich 11.400 m3 Schweinegülle an den
Maschinenring Rotenburg-Verden e.V. abgegeben. Dies ist also ein inhaltlicher
Widerspruch, der zu klären ist.
Es wird in dem Abnahmevertrag nicht geklärt, wo die Abnahmeflächen des
Maschinenring Rotenburg-Verden e.V. liegen. Laut Aussage von Herrn Denker in der
Gemeinderatssitzung vom 8. November 2010 wird die anfallende Gülle unmittelbar
auf Flächen im Beppener Bruch ausgebracht!
Die Gülle, die in den Mastställen produziert und anschließend zur Bodendüngung
eingesetzt wird, ist sehr stark belastet, mit Medikamenten und Hormonen, aber
auch mit Krankheitserregern und Desinfektionsmitteln. Die von Schweinen
ausgeschiedenen Krankheitserreger überleben in Teilen sehr lange in der Gülle
(z.B. Dysenterie-Erreger ca. 60 Tage). Zur Minimierung des Keimeintrages in die
Mastställe werden regelmäßig „Güllekuren“ und Stalldesinfektionen mit hoch
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toxischen Mitteln durchgeführt. Analog zum Einsatz von Antibiotika müssen
Desinfektionsmittel regelmäßig gewechselt werden.
Ich fordere, dass Gülle, die mit Desinfektionsmitteln vermischt wurden, nicht
zur Bodendüngung bereitgestellt wird.
Räumlich geballte NH3 (Ammoniak)-Emissionen führen zu einer starken Überdüngung
landwirtschaftlich genutzter Flächen. Große Mastanlagen produzieren große
Güllemengen, so dass in letzter Konsequenz Gülle unabhängig von ihrem Düngewert
wie Abfall beseitigt wird. Das wiederum bedeutet, dass landwirtschaftlich
genutzte Flächen überdüngt werden. Die Belastung von Boden, Bächen, Flüssen,
Seen und Grundwasser durch Stickstoffverbindungen wird durch weitere schädliche
Stoffeinträge (Futterzusätze wie Kupfer, Medikamente, Hormone,
Desinfektionsmittel) noch verstärkt.

aus  Widerstand gegen Massentierhaltungsanlagen

6. Umweltschäden durch Gülleausbringung

Die Frage, ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen Gülleausbringung Bestandteil
des Genehmigungsverfahrens ist, wird sowohl von den Genehmigungsbehörden als
auch von der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. Die Auffassung insbesondere
der Betreiber von Massentierhaltungsanlagen, dass es ausreicht, wenn zum
Zeitpunkt der Genehmigung sog. Gülleabnahmeverträge mit ausreichenden Flächen
vorliegen, ist mit dem Gesetz jedoch nicht vereinbar.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gehört zu den Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger
Anlagen die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen. Diese
Regelung geht den Bestimmungen des Abfallrechts vor und verlangt ausweislich der
Gesetzesbegründung vom Betreiber einer derartigen Anlage, dass er alle erforderlichen
Vorbereitungen trifft, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen
Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit beseitigt werden können.
Üblicherweise wird die Verwertung der Gülle ausgelagert. Die Gülle wird im Regelfall
von landwirtschaftlichen Betrieben abgenommen. In einem solchen Fall muss der
Betreiber einer Anlage jedoch durch entsprechende Verträge sicherstellen, dass die
Gülle nach den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die einfache Vorlage von Gülleabnahmeverträgen
und dem Nachweis ausreichender Flächen nicht eingehalten. In den
Abnahmeverträgen muss zum einen geregelt sein, wie die Gülle ausgebracht werden
darf. Dazu gehören beispielsweise Regelungen der Ausbringungstechnik oder die
Festlegung des Zeitraums.
Darüber hinaus muss der Betreiber einer derartigen Anlage von den Gülleabnehmern
einen qualifizierten Nachweis der Tauglichkeit der Flächen verlangen. Dafür reicht
die übliche einfache Berechnung, wonach auf einem Hektar eine bestimmte Fläche
Stickstoff, Kalium oder Phosphor ausgebracht werden darf, nicht aus. Bei der Ausbringung
der Gülle sind zahlreiche weitere Beschränkungen zu beachten.
So darf Gülle beispielsweise nicht ausgebracht werden, wenn es zur Verschmutzung
von Gewässern oder des Grundwassers kommen kann. Gleiches gilt, wenn durch die
Gülleausbringung Biotope oder sonstige empfindliche Natur- oder Landschaftsbestandteile
beeinträchtigt werden können. So hat das OVG Schleswig-Holstein bereits
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in einer Entscheidung vom 4.10.1995 verlangt, dass wegen der mit der Gülleausbringung
verbundenen Gefahr für das Grundwasser eine „parzellenscharfe Festlegung
der Düngemittelrichtwerte“ erforderlich ist. Das OVG wörtlich:
Der im Hinblick auf den beabsichtigten Grundwasserschutz erforderliche
Schwellenwert für eine Nitrateinbringung ist von verschiedenen Faktoren
abhängig, die zum Teil von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen
Grundstückes oder doch seiner näheren Umgebung, zum Teil von nicht
beplanbaren Witterungseinflüssen, zum Teil von Umständen abhängig ist,
die im willenszugänglichen Bereich des jeweiligen Landwirtes liegen, wie
zB des Nutzungswechsels einer landwirtschaftlich genutzten Fläche. Geologische
Formation, Wasserhaltigkeit des Bodens, Denitrifikationsvermögen
des konkreten Bewuchses sowie der vorhandene Nitratgehalt am Ende
der Vegetationsperiode zwingen zu einer quasi parzellenscharfen Festlegung
der Düngemittelrichtwerte.
Weitere Anforderungen ergeben sich auch aus der sog. Nitrat-Richtlinie der Europäischen
Union zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen. Nach dieser Richtlinie ist die Bundesrepublik verpflichtet,
alle Flächen in der Umgebung von bestimmten - in der Richtlinie genannten - Gewässern
daraufhin zu untersuchen, ob die Gefahr einer Entwässerung von den Flächen
in die Gewässer besteht und diese damit verunreinigt werden können. Es muss
also hinsichtlich aller von den Gülleabnehmern angegebenen Flächen untersucht
werden, ob es sich um solche gefährdete Gebiete im Sinne der Nitrat-RL handelt.
Gefährdete Gebiete liegen insbesondere dann vor, wenn sie um Gewässer herum
liegen, deren Nitratkonzentration höher als 50 mg/l ist. Entsprechende Untersuchungen
der Gewässereigenschaft müssen also zumindest für diejenigen Flächen beigefügt
werden, bei denen ein Austrag von Nährstoffen in die Gewässer durch die Gülleausbringung
möglich ist.
Unzulässig ist die immer wieder geübte Praxis, alle diese Fragen ausschließlich den
Gülleabnehmern zu überlassen. Vielmehr verlangt die bereits oben zitierte Betreiberpflicht
aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, dass sämtliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße
Gülleausbringung und damit auch die Eignung der Flächen von den
Betreibern der Anlage durch entsprechende Verträge mit den Abnehmern gewährleistet
werden. Der Nachweis der Eignung der Flächen unter den zahlreichen oben
aufgeführten Aspekten muss also im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Für Einwender empfiehlt es sich, die in den Antragsunterlagen angegeben Flächen
für die Gülleausbringung auf ihre Eignung durchzusehen und genauestens aufzulisten,
an welchen Stellen oder auf welchen Flächen es zu Beeinträchtigungen von geschützten
Naturbestandteilen oder zu Gewässerverschmutzungen kommen kann. Je
detaillierter hier vorgetragen wird, desto schwerer ist es für die Behörde, im Genehmigungsverfahren
darauf nicht zu reagieren. Denn weitgehend einig ist man sich,
dass zumindest zum Zeitpunkt der Genehmigung geeignete Flächen nachgewiesen
sein müssen. Wenn Einwender nun plausibel vortragen können, dass zahlreiche Flächen
nicht geeignet sind, wird dies dazu führen, dass nicht mehr ausreichend Flächen
zur Verfügung stehen.

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    • Protestkreuze
      als Protest gegen die grausame und umweltzerstörende Massentierhaltung initiiert MiLaN.
      Vorbild ist das Wendland mit seinen gelben Protestkreuzen gegen die Atomindustrie. Die Kreuze sind schweinchenrosa.
      Die Aktion ist angelaufen.
      protestkreuze
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